Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen sind derzeit nur mit Einschränkungen möglich. Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 5 COVInsAG die Möglichkeit eröffnet, Mitgliederversammlungen virtuell und Abstimmungen schriftlich durchzuführen. Auf dieser Seite erfahren Sie, was dabei zu beachten ist und wie eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden kann. Die Vorgehensweise orientiert sich an den Briefwahlen bei Gemeinderats-, Landtags- und Bundestagswahlen.
Grundsätzlich gelten für die Durchführung der Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen die Regeln, die in der Satzung verankert sind.
Die Mitglieder können in der Regel verlangen, dass die Abstimmung oder Wahl anonym durchgeführt wird. Bei einer schriftlichen Abstimmung kann im Vorfeld schwer festgestellt werden, ob dies gewünscht wird. Es ist deshalb empfehlenswert, die Briefwahl von vorneherein anonym durchzuführen.
Rechtsgrundlagen - § 5 COVinsAG
Vorbereitung
1. Legen Sie ein Wählerverzeichnis an
Aus der Mitgliederliste wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in dem jedes wahlberechtigte Mitglied aufgeführt ist und mit einer individuellen Nummer versehen wird. Bereits vorhandene Mitgliedsnummern können verwendet werden.
2. Ernennen Sie einen Wahlvorstand
Vorstandsmitglieder können die Wahlleitung und -durchführung übernehmen, sofern sie nicht selbst zur Wahl stehen. Ansonsten bestimmt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder, wer diese Aufgaben übernimmt.
Muster eines Wahlscheins (PDF, 246 KB)
3. Diese Unterlagen brauchen Sie für die Briefwahl:
Anschreiben an die Mitglieder, in dem der Anlass der schriftlichen Abstimmung genannt ist und der Ablauf der Briefwahl erklärt wird.
Stimmzettel
Stimmzettelumschlag
Wahlschein, der die Anschrift des Mitglieds, die Wählernummer, die Rücksendefrist und ein Unterschriftsfeld enthält
Umschlag für den Rückversand mit Anschrift (Wahlbrief)
Versandkuvert
4.Versenden Sie die Briefwahlunterlagen
Erstellen und drucken Sie die individuellen Wahlscheine anhand des Wählerverzeichnisses. Anschreiben, Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag und der adressierte Rückumschlag werden in ein Versandkuvert gepackt und postalisch versendet.
Durchführung
1. Zwischen Versand und Abgabefrist
Die Briefwahlunterlagen kommen zurück und müssen ungeöffnet an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, zum Beispiel in einem abschließbaren Schrank.
2. Wahlbriefe zählen und kontrollieren
Nach Ablauf der Frist werden die Briefe gezählt und geöffnet.
Die Wählernummern auf den Wahlscheinen werden im Wählerverzeichnis als eingegangen markiert.
Es wird geprüft, ob die Wahlscheine richtig ausgefüllt sind. Fehlt eine Unterschrift oder sind die Angaben falsch, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet zur Seite gelegt.
Alle anderen Stimmzettelumschläge sind für die Wahl zugelassen.
3. Stimmzettel auszählen
Nur die zugelassenen Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die Stimmzettel ausgezählt.
4. Protokoll
Das Ergebnis wird wie folgt protokolliert:
Die Wahlbriefe, die nicht zur Wahl zugelassen und zur Seite gelegt wurden, werden nicht im Protokoll aufgeführt.
Die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe - die ausgezählten Stimmzettel - entspricht der Anzahl der anwesenden Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung und wird im Protokoll wie üblich genannt. Die Wahlergebnisse werden wie gewohnt nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen protokolliert.
5. Veröffentlichung des Ergebnisses
Die Wahlergebnisse werden nach der Regelung der Satzung bekannt gegeben.
Sonderfälle
1. Wenn ein Wahlschein verloren geht
Ein Mitglied meldet sich und sagt, es habe keine Briefwahlunterlagen erhalten oder seinen Wahlschein verloren. Es erhält neue Unterlagen mit einer neuen Wählernummer. Die verloren gegangene Wählernummer wird notiert.
Sollten Unterlagen mit der verloren gegangenen Wählernummer dennoch zugesendet werden, darf diese nicht zur Wahl zugelassen werden.
2. Ungülige Stimmzettel
Es können nur Stimmen berücksichtigt werden, die eindeutig und ohne jede Abweichung für oder gegen einen bestimmten Vorschlag stimmen. Der geringste Zusatz oder Auslegungsbedarf macht solche Stimmabgaben ungültig.
Leere Stimmzettelumschläge gelten als ungültige Stimmen.